21975A1201(01)

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation

Amtsblatt Nr. L 329 vom 23/12/1975 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0092
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0092


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ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIEORGANISATION

( 75/780/Euratom )

Artikel I

Zusammenarbeit und Konsultation

Die Internationale Atomenergieorganisation ( nachstehend " Agentur " genannt ) und die Europäische Atomgemeinschaft ( nachstehend " Gemeinschaft " genannt ) vereinbaren eine enge Zusammenarbeit in der Absicht , die Verwirklichung der in der Satzung der Agentur und im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft niedergelegten Ziele zu fördern . Unter Berücksichtigung ihrer Eigenart und der von ihnen angestrebten Ziele konsultieren die Vertragsparteien einander regelmässig in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Bemühungen .

Artikel II

Vertretung

( 1 ) Die Gemeinschaft wird aufgefordert , zu den regelmässig stattfindenden jährlichen Sitzungen der Generalkonferenz der Agentur Vertreter zu entsenden ; ihre Vertreter können ohne Stimmrecht an den Beratungen dieses Organs und gegebenenfalls seiner Ausschüsse teilnehmen , sofern die Tagesordnung Punkte umfasst , die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind .

( 2 ) Die Agentur und die Gemeinschaft treffen die erforderlichen Vorkehrungen , um eine wechselseitige Vertretung bei allen unter ihrer Leitung einberufenen einschlagigen Sitzungen zu gewährleisten .

Artikel III

Austausch von Informationen und Unterlagen

Vorbehaltlich der Beschrankungen und Regelungen , die jede Vertragspartei zur Wahrung des vertraulichen Charakters bestimmter Informationen und Unterlagen für erforderlich halt , findet zwischen der Agentur und der Gemeinschaft ein umfassender Austausch von Informationen und Unterlagen statt .

Artikel IV

Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen und technischen Fragen

Hat die Zusammenarbeit , die eine Vertragspartei der anderen gemäß diesem Abkommen vorschlägt , Ausgaben über die ordentlichen laufenden Ausgaben hinaus zur Folge , so werden zwischen der Agentur und der Gemeinschaft Konsultationen mit dem Ziel abgehalten , den angemessensten Weg zur Deckung dieser Ausgaben festzulegen .

Artikel V

Durchführung des Abkommens

Der Generaldirektor der Agentur und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften konnen alle fur eine zufriedenstellende Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Abmachungen treffen .

Artikel VI

Notifizierung an die Vereinten Nationen und Registrierung

( 1 ) Entsprechend ihrem Abkommen mit den Vereinten Nationen teilt die Agentur den Vereinten Nationen unverzueglich den Wortlaut dieses Abkommens mit .

( 2 ) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel VIII übermittelt die Agentur dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Abkommen zum Zwecke der Registrierung .

Artikel VII

Kündigung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kundigen .

Artikel VIII

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tage in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben ( 1 ) .

Artikel IX

Sprachen

Dieses Abkommen wurde in zwei Urschriften , in englischer und französischer Sprache abgefasst . Beide Texte sind gleichermassen verbindlich .

Im Hinblick auf die Erfordernisse der Vertragsparteien werden von der Agentur offizielle Übersetzungen des Abkommens in die russische und die spanische Sprache und von der Gemeinschaft offizielle Übersetzungen in die dänische , deutsche , italienische und niederländische Sprache angefertigt .

Geschehen zu Wien am 1 . Dezember 1975 .

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Guido BRUNNER

Für der Internationale Atomenergieorganisation

Sigvard EKLUND

( 1 ) Da diese Notifizierung am 1 . Dezember 1975 stattgefun den hat , tritt das Abkommen am 1 . Januar 1976 in Kraft .