Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation
Amtsblatt Nr. L 329 vom 23/12/1975 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0092
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0092
++++ ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIEORGANISATION ( 75/780/Euratom ) Artikel I Zusammenarbeit und Konsultation Die Internationale Atomenergieorganisation ( nachstehend " Agentur " genannt ) und die Europäische Atomgemeinschaft ( nachstehend " Gemeinschaft " genannt ) vereinbaren eine enge Zusammenarbeit in der Absicht , die Verwirklichung der in der Satzung der Agentur und im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft niedergelegten Ziele zu fördern . Unter Berücksichtigung ihrer Eigenart und der von ihnen angestrebten Ziele konsultieren die Vertragsparteien einander regelmässig in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Bemühungen . Artikel II Vertretung ( 1 ) Die Gemeinschaft wird aufgefordert , zu den regelmässig stattfindenden jährlichen Sitzungen der Generalkonferenz der Agentur Vertreter zu entsenden ; ihre Vertreter können ohne Stimmrecht an den Beratungen dieses Organs und gegebenenfalls seiner Ausschüsse teilnehmen , sofern die Tagesordnung Punkte umfasst , die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind . ( 2 ) Die Agentur und die Gemeinschaft treffen die erforderlichen Vorkehrungen , um eine wechselseitige Vertretung bei allen unter ihrer Leitung einberufenen einschlagigen Sitzungen zu gewährleisten . Artikel III Austausch von Informationen und Unterlagen Vorbehaltlich der Beschrankungen und Regelungen , die jede Vertragspartei zur Wahrung des vertraulichen Charakters bestimmter Informationen und Unterlagen für erforderlich halt , findet zwischen der Agentur und der Gemeinschaft ein umfassender Austausch von Informationen und Unterlagen statt . Artikel IV Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen und technischen Fragen Hat die Zusammenarbeit , die eine Vertragspartei der anderen gemäß diesem Abkommen vorschlägt , Ausgaben über die ordentlichen laufenden Ausgaben hinaus zur Folge , so werden zwischen der Agentur und der Gemeinschaft Konsultationen mit dem Ziel abgehalten , den angemessensten Weg zur Deckung dieser Ausgaben festzulegen . Artikel V Durchführung des Abkommens Der Generaldirektor der Agentur und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften konnen alle fur eine zufriedenstellende Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Abmachungen treffen . Artikel VI Notifizierung an die Vereinten Nationen und Registrierung ( 1 ) Entsprechend ihrem Abkommen mit den Vereinten Nationen teilt die Agentur den Vereinten Nationen unverzueglich den Wortlaut dieses Abkommens mit . ( 2 ) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel VIII übermittelt die Agentur dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Abkommen zum Zwecke der Registrierung . Artikel VII Kündigung des Abkommens Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kundigen . Artikel VIII Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tage in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben ( 1 ) . Artikel IX Sprachen Dieses Abkommen wurde in zwei Urschriften , in englischer und französischer Sprache abgefasst . Beide Texte sind gleichermassen verbindlich . Im Hinblick auf die Erfordernisse der Vertragsparteien werden von der Agentur offizielle Übersetzungen des Abkommens in die russische und die spanische Sprache und von der Gemeinschaft offizielle Übersetzungen in die dänische , deutsche , italienische und niederländische Sprache angefertigt . Geschehen zu Wien am 1 . Dezember 1975 . Für die Europäische Atomgemeinschaft Guido BRUNNER Für der Internationale Atomenergieorganisation Sigvard EKLUND ( 1 ) Da diese Notifizierung am 1 . Dezember 1975 stattgefun den hat , tritt das Abkommen am 1 . Januar 1976 in Kraft .