21973D1124(03)

Beschluß des Gemischten Ausschusses EWG-Island Nr. 5/73 betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen A.IS.1 und A.W.1 in den Anhängen V und VI des Protokolls Nr.3

Amtsblatt Nr. L 324 vom 24/11/1973 S. 0011


BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr 5/73 betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen A.IS.1 und A.W.1 in den Anhängen V und VI des Protokolls Nr.3

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22.Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestüzt auf das Protokoll Nr.3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im folgenden Protokoll Nr.3 genannt),insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, die Anmerkung 1 auf der Vorderseite des Formblatts der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1 in Anhang V des Protokolls Nr.3 so zu ändern, daß dieser Vordruck im Rahmen der in Artikel 2 des Protokolls NR.3 genannten Abkommen verwendet werden kann.

Es ist erfordelich, das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 in Anhang VI des Protokolls Nr.3 derart anzupassen, daß es mit den Formblättern in Anhang VI des den einzelnen vorgenannten Abkommen beigefügten Protokolls Nr.3 übereinstimmt.

Um die Übereinstimmung der Fassungen in den verschiedenen Sprachen des genannten Protokolls Nr.3 sicherzustellen, sind an der deutschen und der englischen Fassung des Vordrucks der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 einige Änderungen erforderlich-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf den im Anhang V des Protokolls Nr.3 enthaltenen Formblättern der Warenverkehrsbescheinigung A.IS.1, die in Island gedruckt werden, wird die Anmerkung 1 auf der Vorderseite des Vordrucks durch folgenden Satzteil ergänzt:

oder Finnland, Österreich, Portugal, Schweden oder die Schweiz".

Artikel 2

(1)Auf dem Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung A.W.1 im Anhang VI des Protokolls Nr.3 werden auf dem oberen Teil der Vorderseite die Worte Abkommen EWG-Island" gestrichen.

(2)Die in den Sprachen des Abkommens aufgeführte Angabe Warenverkehrsbescheinigung" wird durch folgende Angaben ersetzt :

Warenverkehrsbescheinigung

Varecertifikat

Movement certificate

Certificat de circulation des marchandises

Certificato di circulazione delle merci

Certificaat inzake göderenverkeer

Varesertifikat

Tavaratodistus

Flutningskírteini

Certificado de circulação das mercadorias

Varucertifikat

Die Reihenfolge der vorstehenden Angaben kann derart geändert werden, daß mit der Sprache des Landes begonnen wird, des die Warenverkehrsbescheinigung drucken lässt.

Artikel 3

In das Feld Bescheinigung der Zollstelle" auf der Vorderseite der Muster der Warenverkehrsbescheinigungen A.IS.1 und A.W.1 ist einzusetzen: den...".

Artikel 4

In der deutschen Fassung der Erklärung des Ausführers in Anhang VI des Protokolls Nr.3 wird der Satzteil

Beschreibe den ursprungsbegründenden Vorgang wie folgt : (³)"

durch folgenden Satzteil ersetz:

Beschreibe den Sachverhalt, auf Grund dessen die Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen,wie folgt:(³)"

Artikel 5

In der englischen Fassung der Erklärung des Ausführers in Anhang VI des Protokolls Nr.3 wird der Satzteil

Declares that these goods were obtained in ...(¹)"

durch folgenden Satzteil ersetz:

Declares that these goods are situated in ...(¹)"

Artikel 6

Die nach den früher geltenden Mustern abgefassten Warenverkehrsbescheinigungen können weiterverwendet werden, bis die Vorräte erschöpft sind.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 1973.

Im Namen des Gemischten Ausschuses

Der Vorsitzende

Th.ASGEIRSSON

Die Sekretäre

O.EGILSSON

M.C. SAUT