21973A0514(02)

Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits - Protokoll über die Regelung für bestimmte Waren - Schlußakte - Erklärungen der Vertragspartner

Amtsblatt Nr. L 348 vom 27/12/1974 S. 0017 - 0035
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0203
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0136
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0136


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ABKOMMEN

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN ,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK ,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ,

IRLAND ,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK ,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ,

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

einerseits ,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN

andererseits ,

IN DER ERWAEGUNG , daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und das Königreich Norwegen ein Abkommen über die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen ,

IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Wunsche , für den in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich gleichartige Lösungen zu finden ,

HABEN BESCHLOSSEN , zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung , daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann , daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet ,

DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN :

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten , in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Gemeinschaft oder im Königreich Norwegen .

Artikel 2

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt ;

- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1974 ,

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 3

( 1 ) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle .

Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen .

( 2 ) Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1 . Januar 1976 beibehalten .

Artikel 4

( 1 ) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz , von dem die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen , aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden , der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz .

( 2 ) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung beziehungsweise Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet .

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der " Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge " anwendet , werden Artikel 2 und das Protokoll hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung beziehungsweise Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet .

Artikel 5

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt .

( 2 ) Die ab 1 . Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt .

Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll , deren Satz am 31 . Dezember 1972 höher ist als der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz , wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt .

( 3 ) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt :

- Spätestens am 1 . Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1 . Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt ;

- die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

1 . Januar 1975 ,

1 . Januar 1976 ,

1 . Juli 1977 .

Artikel 6

Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt .

Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1 . Januar 1974 beseitigt .

Artikel 7

Das Protokoll legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest .

Artikel 8

Die Ursprungsregeln , die für das am heutigen Tag unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegt worden sind , gelten auch für das vorliegende Abkommen .

Artikel 9

Die Vertragspartei , die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern , für die die Meistbegünstigungsklausel gilt , zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt , notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten , sofern dies möglich ist . Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen , die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten .

Artikel 10

( 1 ) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt .

( 2 ) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1 . Januar 1975 beseitigt .

Artikel 11

Ab 1 . Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Norwegens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung , als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren .

Artikel 12

Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten .

Artikel 13

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen , Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen , soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs , insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln , bewirken .

Artikel 14

Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an , die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken .

Für Waren , die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden , darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden , die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben .

Artikel 15

Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft , in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat , oder nach Norwegen sind keinen Beschränkungen unterworfen .

Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung , Rückzahlung und Annahme von kurz - und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an , an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist .

Artikel 16

Dieses Abkommen steht Einfuhr - , Ausfuhr - und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen , die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit , Ordnung und Sicherheit , zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen , des nationalen Kulturguts von künstlerischem , geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind . Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen .

Artikel 17

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran , Maßnahmen zu treffen ,

a ) die sie für erforderlich erachtet , um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern , die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht ;

b ) die den Handel mit Waffen , Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwekken unerläßliche Forschung , Entwicklung oder Produktion betreffen , sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ;

c ) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet .

Artikel 18

( 1 ) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen , die geeignet sind , die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden .

( 2 ) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen .

Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat , so kann sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 19

( 1 ) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar , soweit sie geeignet sind , den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen zu beeinträchtigen ,

i ) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen , welche eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezueglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken ;

ii ) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ;

iii ) jede staatliche Beihilfe , die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht .

( 2 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist , so kann sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 20

( 1 ) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Abkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Recht unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Norwegens aus ; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemessene Transparenz der Transportpreise für die Lieferungen in das Gebiet Norwegens .

( 2 ) Im Bereich der Preise gewährleistet Norwegen , daß die seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren Lieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem Gebiet Norwegens und in den Gemeinsamen Markt folgendes beachten :

a ) das Verbot unlauteren Wettbewerbs ,

b ) den Grundsatz der Nichtdiskriminierung ,

c ) die Publizität der Preise ab der gewählten Frachtbasis und die Publizität der Verkaufsbedingungen ,

d ) die Angleichungsregeln ;

Norwegen gewährleistet zu diesem Zweck eine angemessene Transparenz der Transportpreise .

Norwegen trifft die notwendigen Maßnahmen , um laufend die gleichen Wirkungen zu erreichen , wie sie mit den diesbezueglichen Durchführungsentscheidungen der Gemeinschaft erzielt werden .

Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewährleistet Norwegen ferner die Beachtung der Entscheidungen der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung an Angebote aus bestimmten Drittländern , wobei es den Übergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Dänemarks zur Gemeinschaft Rechnung trägt .

Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet Norwegen ausserdem die Einhaltung der Übergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemeinschaft und über die Beschränkung der Angleichungsmöglichkeiten auf diesem Markt .

Die Gemeinschaft hat Norwegen eine Zusammenstellung der Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60 , der Ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot sowie die Übergangsbestimmungen betreffend den dänischen und den irischen Markt mitgeteilt . Sie wird ferner jede etwaige Änderung der genannten Entscheidungen sofort nach ihrer Verabschiedung mitteilen .

( 3 ) a ) Betreffend Absatz 2 Buchstabe c ) kann Norwegen die seinem Recht unterliegenden Unternehmen der Eisen - und Stahlindustrie bei Lieferungen auf dem Gebiet Norwegens ermächtigen , Preise frei Bestimmungsort ohne Bezugnahme auf die gewählte Frachtbasis anzuwenden . Norwegen gewährleistet in diesem Fall , daß diese Unternehmen die frei Bestimmungsort festgesetzten Verkaufspreise und die Verkaufsbedingungen veröffentlichen .

b ) Die frei Bestimmungsort festgesetzten Preise müssen unter Einhaltung des in Absatz 2 Buchstabe b ) genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mit den für Lieferungen auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl festgesetzten Preisen ab der gewählten Frachtbasis vereinbar sein und zusammenhängen .

( 4 ) Wenn die Angebote norwegischer Unternehmen das gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unternehmen das gute Funktionieren des norwegischen Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende Anwendung der gemäß den Absätzen 1 , 2 und 3 aufgestellten Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist , kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 21

Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

- auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei

- und auf die Tatsache , daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben , die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden ,

kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 22

Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest , so kann sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen .

Artikel 23

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten , die regional zu einer schwewiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können , kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen .

Artikel 24

( 1 ) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren , die die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann , ein Verwaltungsverfahren fest , um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten , so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit .

( 2 ) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 18 bis 23 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen , in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e ) so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung , um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen .

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen , die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen .

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort , insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung , Gegenstand regelmässiger Konsultationen .

( 3 ) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes :

a ) Bezueglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß befassen , wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist .

Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe .

Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den beanstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande , so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten , Schutzmaßnahmen treffen , um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben ; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen .

b ) Bezueglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prüfung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine angemessene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik alle zweckdienlichen Auskünfte mit ; sie leisten die erforderliche Hilfe .

Kommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zustande oder werden keine ausreichenden Sanktionen gegen das schuldige Unternehmen verhängt , so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Maßnahmen treffen , um die aus der abweichenden Anwendung oder aus der Verletzung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben . Diese Maßnahmen können insbesondere darin bestehen , daß Zollzugeständnisse zurückgezogen und daß die betroffenen Unternehmen von der Verpflichtung entbunden werden , bei ihren Geschäften auf dem Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln einzuhalten .

Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort , insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung , Gegenstand regelmässiger Konsultationen .

In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unmittelbar auffordern ,

- der beanstandeten Praktik unverzueglich ein Ende zu setzen ,

- ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen gegen das schuldige Unternehmen einzuleiten .

Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht , die Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit geregelt worden , dann setzt sie das vorgesehene Verfahren im Gemischten Ausschuß in Gang .

c ) Bezueglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten , die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben , dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert ; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fässen .

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst , so ist die einführende Vertragspartei berechtigt , auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben .

Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt .

d ) Bezueglich des Artikels 22 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt , bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft .

e ) Schließen aussergewöhnliche Umstände , die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen , eine vorherige Prüfung aus , so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 21 , 22 und 23 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen , die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben , unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen .

Artikel 25

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Norwegens kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen . Sie unterrichtet hiervon unverzueglich die andere Vertragspartei .

Artikel 26

( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfuellung sorgt . Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus . Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen . Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch .

( 2 ) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 27

( 1 ) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen .

Artikel 28

( 1 ) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen .

( 2 ) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen .

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen , so oft dies erforderlich ist .

( 3 ) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen , die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen .

Artikel 29

( 1 ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche , die nicht unter dieses Abkommen fallen , im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien nützlich wäre , so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung .

Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen , insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen , übertragen . Die Empfehlungen können gegebenenfalls auf die Herstellung einer konzertierten Harmonisierung gerichtet sein , wenn dadurch die Entscheidungsautonomie der beiden Vertragsparteien nicht berührt wird .

( 2 ) Die Übereinkünfte , die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen , bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren .

Artikel 30

Der Anhang und das Protokoll , die diesem Abkommen beigefügt sind , sind Bestandteil des Abkommens .

Artikel 31

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen . Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft .

Artikel 32

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist , einerseits und für das Gebiet des Königreichs Norwegen andererseits .

Artikel 33

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer , niederländischer und norwegischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren .

Es tritt am 1 . Juli 1973 in Kraft , sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben .

Erfolgt die Notifizierung nach diesem Zeitpunkt , so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf die Notifizierung folgt . Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30 . November 1974 .

Udfärdiget i Bruxelles , den fjortende maj nitten hundrede og treoghalvfjerds .

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig .

Done at Brussels on this fourteenth day of May in the year one thousand nine hundred and seventy-three .

Fait à Bruxelles , le quatorze mai mil neuf cent soixante-treize .

Fatto a Bruxelles , addì quattordici maggio millenovecentosettantatre .

Gedaan te Brussel , veertien mei negentienhonderd drieenzeventig .

Utferdiget i Brussel , fjortende mai nitten hundre og syttitre .

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Pa Kongeriget Danmarks vegne

Für die Bundesrepublik Deutschland

Pour la République française

For Ireland

Per la Repubblica italiana

Pour le grand-duché de Luxembourg

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

For the United Kingdom of Grät Britain and Northern Ireland

Pa Kommissionen for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Commission of the European Communities

Au nom de la Commission des Communautés europeennes

A nome della Commissione delle Comunita europee

Namens de Commissie der Europese Gemeenschappen

For Kongeriket Norge

ANHANG

Liste der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

26.01 * Metallurgische Erze , auch angereichert ; Schwefelkiesabbrände : *

* A . Eisenerze und Schwefelkiesabbrände : *

* II . andere *

* B . Manganerze , einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr *

26.02 * Schlacken , Zunder und andere Abfälle der Eisen - und Stahlherstellung : *

* A . Hochofenstaub ( Gichtstaub ) *

27.01 * Steinkohle ; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe *

27.02 * Braunkohle , auch agglomeriert *

27.04 * Koks und Schwelkoks , aus Steinkohle , Braunkohle oder Torf : *

* A . aus Steinkohle : *

* II . andere *

* B . aus Braunkohle *

73.01 * Roheisen ( einschließlich Spiegeleisen ) in Barren , Masseln , Flossen oder dergleichen , auch in formlosen Stücken *

73.02 * Ferrolegierungen : *

* A . Ferromangan : *

* I . mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen ( hochgekohltes Ferromangan ) *

73.03 * Bearbeitungsabfälle und Schrott , von Eisen oder Stahl *

73.05 * Eisenpulver und Stahlpulver ; Ersenschwamm und Stahlschwamm : *

* B . Eisenschwamm und Stahlschwamm *

73.06 * Rohluppen , Rohschienen , Rohblöcke ( Ingots ) , auch formlose Stücke , aus Eisen oder Stahl *

73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) : *

* A . Vorblöcke ( Blooms ) und Knüppel : *

* I . gewalzt *

* B . Brammen und Platinen : *

* I . gewalzt *

73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen *

73.09 * Breitflachstahl *

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

73.10 Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : *

* A . nut warm gewalzt oder nur warm stranggepresst *

* D . plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z.B . poliert , überzogen ) : *

* I . nur plattiert : *

* a ) warm gewalzt oder warm stranggepresst *

73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : *

* A . Profile : *

* I . nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst *

* IV . plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z.B . poliert , überzogen ) : *

* a ) nur plattiert : *

* 1 . warm gewalzt oder warm stranggepresst *

* B . Spundwandstahl *

73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt : *

* A . nur warm gewalzt *

* B . nur kalt gewalzt : *

* I . in Rollen , zum Herstellen von Weißband ( a ) *

* C . plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : *

* III . verzinnt : *

* a ) Weißband *

* V . anderer ( z.B . verkupfert , künstlich oxydiert , lackiert , vernickelt , verniert , plattiert , parkerisiert , bedruckt ) : *

* a ) nur plattiert : *

* 1 . warm gewalzt *

73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt : *

* A . Elektrobleche *

* B . andere Bleche : *

* I . nur warm gewalzt *

* II . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : *

* b ) von mehr als 1 mm , jedoch weniger als 3 mm *

* c ) von 1 mm oder weniger *

* III . nur glänzend gemacht , poliert oder hochglanzpoliert *

* IV . plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung :

* b ) verzinnt : *

* 1 . Weißblech *

* 2 . andere *

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

73.13 ( Forts . ) * c ) verzinkt oder verbleit *

* d ) andere ( z.B . verkupfert , künstlich oxydiert , lackiert , vernickelt , verniert , plattiert , parkerisiert , bedruckt ) *

* V . anders bearbeitet : *

* a ) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : *

* 2 . andere *

73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : *

* A . Qualitätskohlenstoffstahl : *

* I . Rohblöcke ( Ingots ) , Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen : *

* b ) andere *

* III . Warmbreitband in Rollen *

* IV . Breitflachstahl *

* V . Stabstahl einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau ) und Profile : *

* b ) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst *

* d ) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z.B . poliert , überzogen ) : *

* 1 . nur plattiert : *

* aa ) warm gewalzt oder warm stranggepresst *

* VI . Bandstahl : *

* a ) nur warm gewalzt *

* c ) plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : *

* 1 . nur plattiert : *

* aa ) warm gewalzt *

* VII . Bleche : *

* a ) nur warm gewalzt *

* b ) nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : *

* 2 . von weniger als 3 mm *

* c ) plattiert , überzogen , poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung *

* d ) anders bearbeitet : *

* 1 . nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten *

* B . Legierter Stahl : *

* I . Rohblöcke ( Ingots ) , Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen : *

* b ) andere *

* III . Warmbreitband in Rollen *

* IV . Breitflachstahl *

* V . Stabstahl einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau ) und Profile : *

* b ) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst *

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung *

73.15 ( Forts . ) * d ) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z.B . poliert , überzogen ) : *

* 1 . nur plattiert : *

* aa ) warm gewalzt oder warm stranggepresst *

* VI . Bandstahl : *

* a ) nur warm gewalzt *

* c ) plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : *

* 1 . nur plattiert : *

* aa ) warm gewalzt *

* VII . Bleche : *

* a ) Elektrobleche *

* b ) andere Bleche : *

* 1 . nur warm gewalzt *

* 2 . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : *

* bb ) von weniger als 3 mm *

* 3 . plattiert , überzogen , poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung *

* 4 . anders bearbeitet : *

* aa ) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten *

73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl : Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material : *

* A . Schienen : *

* II . andere *

* B . Leitschienen *

* C . Bahnschwellen *

* D . Laschen und Unterlagsplatten : *

* I . gewalzt *

( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

PROTOKOLL

über die Regelung für bestimmte Waren

Artikel 1

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irlands für die nachstehend angeführten Waren

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

73.02 * Ferrolegierungen : *

* A . Ferromangan : *

* I . mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen ( hochgekohltes Ferromangan ) *

werden schrittweise wie folgt beseitigt :

Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze *

Inkrafttreten des Abkommens * 95 *

1 . Januar 1974 * 90 *

1 . Januar 1975 * 85 *

1 . Januar 1976 * 75 *

1 . Januar 1977 * 60 *

1 . Januar 1978 * 40 *

1 . Januar 1979 * 20 *

1 . Januar 1980 * 0 *

Artikel 2

( 1 ) Für die in Artikel 1 genannte Ware behalten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor , einen jährlichen Richtplafond festzusetzen ; bei Überschreitung dieses Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder angewendet werden .

( 2 ) Wird ein Richtplafond festgesetzt , so gelten folgende Vorschriften :

a ) Der Plafond entspricht dem um 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren , für die Statistiken vorliegen ; für die darauffolgenden Jahre wird der Plafond jährlich um 5 % erhöht .

b ) Liegen die Einfuhren der Ware , für die ein Plafond festgesetzt ist , in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe , so setzen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Plafonds aus .

c ) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behalten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor , nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten .

d ) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten teilen dem Gemischten Ausschuß am 1 . Dezember jedes Jahres die Höhe des Plafonds für das folgende Jahr mit .

e ) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist , können abweichend von Artikel 2 des Abkommens und von Artikel 1 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden .

In diesem Fall wird bis zum 1 . Juli 1977 wie folgt verfahren :

- Dänemark und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an :

Jahr * Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs *

1974 * 40 *

1975 * 60 *

1976 * 80 *

- Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an .

Die Zollsätze nach Artikel 1 dieses Protokolls werden am 1 . Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt .

f ) Nach dem 1 . Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit , entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze des Plafonds zu ändern .

g ) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß Artikel 1 dieses Protokolls wird der Plafond abgeschafft .

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN ,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK ,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ,

IRLANDS ,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE ,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ,

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

und

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN ,

die am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in Brüssel

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits zusammengetreten sind , haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

- folgende , dieser Akte beigefügte Erklärung angenommen :

Erklärung über die Bestimmung des im Abkommen verwendeten Begriffs " Vertragsparteien " ;

- die folgenden , dieser Akte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen :

1 . Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ,

2 . Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Abkommens für Berlin .

Udfärdiget i Bruxelles , den fjortende maj nitten hundrede og treoghalvfierds .

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig .

Done at Brussels on this fourteenth day of May in the year one thousand nine hundred and seventy-three .

Fait à Bruxelles , le quatorze mai mil neuf cent soixante-treize .

Fatto a Bruxelles , addì quattordici maggio millenovecentosettantatre .

Gedaan te Brussel , veertien mei negentienhonderd drieenzeventig .

Utferdiget i Brussel , fjortende mai nitten hundre og syttitre .

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Paa Kongeriger Danmarks vegne

Für die Bundesrepublik Deutschland

Pour la République française

For Ireland

Per la Repubblica italiana

Pour le grand-duché de Luxembourg

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Paa Kommissionen for De europäiske Fälleßkabers vegne

Im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

In the name of the Commission of the European Communities

Au nom de la Commission des Communautés européennes

A nome della Commissione delle Comunità europee

Namens de Commissie der Europese Gemeenschappen

For Kongeriket Norge