21972A0920(01)

74/254/Euratom: Änderungsabkommen zum Zusatzabkommen über Zusammenarbeit vom 11. Juni 1960 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)

Amtsblatt Nr. L 139 vom 22/05/1974 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0010
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ÄNDERUNGSABKOMMEN ZUM ZUSATZABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT

vom 11 . Juni 1960

zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomgemeinschaft ( Euratom )

( 74/254/Euratom )

Präambel

In der Erwägung , daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Atomgemeinschaft am 8 . November 1958 ein Abkommen über Zusammenarbeit ( nachstehend als " Abkommen über ein gemeinsamen Programm " bezeichnet ) geschlossen haben , das durch das am 21 . und 22 . Mai 1962 unterzeichnete Abkommen geändert worden ist ;

in der Erwägung , daß die Parteien am 11 . Juni 1960 ein Zusatzabkommen über eine weitere Zusammenarbeit ( im folgenden als " Zusatzabkommen " bezeichnet ) geschlossen haben , das durch die am 21 . und 22 . Mai 1962 und am 22 . und 27 . August 1963 unterzeichneten Abkommen über die Lieferung zusätzlicher Mengen besonderen Kernmaterials geändert worden ist ;

in der Erwägung , daß die Parteien die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens , welche die Übertragung von besonderem Kernmaterial sowie Dienstleistungen in bezug auf besonderes Kernmaterial betreffen , auf den gegenwärtigen Stand zu bringen wünschen ,

sind die Parteien übereingekommen , das Zusatzabkommen wie folgt zu ändern :

Artikel I

Artikel I des geänderten Zusatzabkommens wird wie folgt geändert :

" A . Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Kapazitäten in den Urananreicherungsanlagen der United States Commission kann die United States Commission innerhalb der für die Übertragung freigegebenen Mengen mit Euratom oder mit ermächtigten Personen in der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens Verträge über die Erzeugung oder Anreicherung von mit dem Isotop U-235 angereichertem Uran zur Verwendung als Brennstoff für in der Gemeinschaft durchgeführte Vorhaben der Energieerzeugung abschließen . Die Parteien stimmen darin überein , daß Euratom oder diese ermächtigten Personen , sofern sie Bedarf an solchen Dienstleistungen haben und gewillt sind , bindende Verträge zu den Standardbedingungen der United States Commission , in denen die vereinbarten Lieferpläne und sonstigen Bestimmungen für die Erbringung solcher Dienstleistungen festgelegt sind , abzuschließen , auf der Grundlage einer angemessenen Gleichbehandlung gegenüber anderen Erwerbern solcher Dienstleistungen Zugang zu den Urananreicherungskapazitäten , die der United States Commission jeweils zur Verfügung stehen und nicht bereits vergeben sind , bzw . zu sonstigen Liefermöglichkeiten in Übereinstimmung mit der derzeitigen Politik der United States Commission haben . Verträge über die Erbringung solcher Dienstleistungen werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgehandelt und ausgeführt .

B . Ferner kann die United States Commission auf Ersuchen von Euratom oder ermächtigten Personen in der Gemeinschaft nach ihrer Wahl unter noch zu vereinbarenden Bedingungen mit dem Isotop U-235 angereichertes Uran innerhalb der Mengen verkaufen , die für die Übertragung zur Verwendung als Brennstoff für in der Gemeinschaft durchgeführte Vorhaben der Energieerzeugung freigegeben sind .

C . Unter noch zu vereinbarenden Bedingungen kann die United States Commission innerhalb der für die Übertragung freigegebenen Mengen ( unter anderem durch Lieferung im Rahmen von Verträgen über Anreicherungsdienste ) mit dem Isotop U-235 angereichertes Uran zur Verwendung von Forschungsvorhaben , unter anderem als Brennstoff für Forschungs - , Materialprüf - und Versuchsreaktoren und Reaktorexperimente - an Euratom oder an ermächtigte Personen in der Gemeinschaft - übertragen . Die United States Commission wird bei ihren Entscheidungen über die Umstände , unter denen dieses Uran geliefert wird , und über die Art der Übertragung den Grundsatz der angemessenen Gleichbehandlung gegenüber ihren ausländischen Kunden anwenden .

D . Besonderes Kernmaterial kann auch unter noch zu vereinbarenden Bedingungen innerhalb der für eine Übertragung freigegebenen Mengen ( unter anderem durch Lieferung im Rahmen von Verträgen über Anreicherungsdienste ) an eine Partei oder an von ihr zum Empfang solchen Materials ermächtigte Personen übertragen werden zur Durchführung von Umwandlungs - und/oder Herstellungsdienstleistungen im Gebiet des Empfängers und zur späteren Rücksendung in das Gebiet der Partei , die das Material übertragen hat , oder zur späteren Übertragung an einen anderen Staat oder an eine andere Staatengruppe , wobei im Falle der Durchführung von Umwandlungs - oder Herstellungsdienstleistungen in der Gemeinschaft die Bestimmungen von Artikel XI des Abkommens über ein Gemeinsames Programm gelten .

E . Aus den Vereinigten Staaten stammendes bestrahltes besonderes Kernmaterial kann unter noch zwischen den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen innerhalb der für eine Übertragung treigegebenen Mengen an Euratom oder an ermächtigte Personen in der Gemeinschaft zur chemischen Aufarbeitung und zum späteren Verbleib in der Gemeinschaft übertragen werden , und zwar zu Verwendungszwecken , die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens fallen , oder zur späteren Übertragung an einen Staat ausserhalb der Gemeinschaft oder an eine andere Staatengruppe unter den Voraussetzungen des Artikels XI über ein Gemeinsames Programm .

F . Anderes besonderes Kernmaterial als mit dem Isotop U-235 angereichertes Uran kann an Euratom oder an ermächtigte Personen in der Gemeinschaft zur Verwendung als Brennstoff für Reaktoren und Reaktorexperimente und für sonstige friedliche Verwendungszwecke übertragen werden , sofern die Nettomenge des von der United States Commission übertragenen Materials die für eine Übertragung freigegebenen Mengen nicht übersteigt und die Bedingungen für jede Übertragung vorher einvernehmlich festgelegt werden . "

Artikel II

Artikel Ia des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert :

" A . Das auf Grund dieses Zusatzabkommens gelieferte angereicherte Uran kann bis zu zwanzig Prozent ( 20 % ) mit dem Isotop U-235 angereichert sein . Ein Teil des auf Grund dieses Abkommens gelieferten , mit dem Isotop U-235 angereicherten Urans kann als Material mit mehr als zwanzigprozentiger ( 20 % ) Anreicherung mit dem Isotop U-235 zur Verfügung gestellt werden , wenn die Verwendung dieses Materials technisch oder wirtschaftlich gerechtfertigt ist .

B . Vorbehaltlich des Artikels IIa kann die Menge des mit dem Isotop U-235 angereicherten Urans , die gemäß Artikel I oder II an die Gemeinschaft oder an ermächtigte Personen in der Gemeinschaft für in diesem Zusatzabkommen genehmigte Zwecke übertragen wird , auch Lieferungen einschließen , die im gegenseitigen Einvernehmen für die Erfuellung dieser Zwecke als erforderlich angesehen werden , einschließlich der Brennstoffversorgung von Reaktoren oder Reaktorexperimenten in der Gemeinschaft und ihres zufriedenstellenden und kontinuierlichen Betriebs .

C . Besonderes Kernmaterial , das als Ergebnis von Bestrahlungsvorgängen in einem Teil des Brennstoffs anfällt , den die United States Commission auf Grund dieses Abkommens verpachtet , wird dem Pächter zugerechnet , und nach der Aufarbeitung wird der Pächter Eigentümer des so erzeugten Materials , sofern die United States Commission und der Pächter nichts anderes vereinbaren .

D . Besonderes Kernmaterial , das durch die Verwendung von auf Grund dieses Zusatzabkommens an die Gemeinschaft oder an ermächtigte Personen in der Gemeinschaft übertragenem Material erzeugt wird , kann an einen Staat ausserhalb der Gemeinschaft oder an eine andere Staatengruppe übertragen werden , sofern dieser Staat oder diese Staatengruppe ein entsprechendes Abkommen über Zusammenarbeit mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen hat oder gewährleistet , daß dieses Material unter für die Parteien annehmbaren Sicherungsmaßnahmen für friedliche Zwecke verwendet wird .

E . 1 . Besonderes Kernmaterial aus anderen Ländern als den Vereinigten Staaten , das von der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wird , wird bei einer Wiederausfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft nicht auf die zur Übertragung an die Gemeinschaft genehmigte Menge angerechnet , und wenn das Material während des Verbleibs in den Vereinigten Staaten nicht veredelt wird , unterliegt es nicht den nach diesem Zusatzabkommen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen .

2 . Das Material gilt als veredelt und somit als den nach diesem Zusatzabkommen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterliegend , wenn

a ) sein Gehalt an spaltbaren Isotopen erhöht worden ist ,

b ) sein Gehalt an chemisch abtrennbaren spaltbaren Isotopen erhöht worden ist oder

c ) seine chemische oder physikalische Form so verändert worden ist , daß seine Weiterverwendung oder Weiterverarbeitung erleichtert wird .

F . Bestimmtes Atomenergiematerial , das auf Grund dieses Abkommens geliefert wird , ist - soweit nicht vorsichtig gehandhabt und verwendet - für Personen und Sachen schädlich . Nach Lieferung solchen Materials trägt die Gemeinschaft , soweit die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Betracht kommt , die gesamte Verantwortung für die sichere Handhabung und Verwendung dieses Materials . Bezueglich des besonderen Kernmaterials , das die United States Commission gegebenenfalls auf Grund dieses Zusatzabkommens an die Gemeinschaft oder an ermächtigte Personen in der Gemeinschaft verpachtet , wird die Gemeinschaft die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich jeglicher Haftung ( einschließlich der Haftung gegenüber Dritten ) freistellen und schadlos halten , gleichviel aus welcher Ursache , in Verbindung mit der Erzeugung , der Herstellung , dem Eigentum , der Pacht , dem Besitz und der Verwendung dieses besonderen Kernmaterials ein Anspruch entsteht , nachdem das Material von der United States Commission geliefert worden ist . "

Artikel III

Artikel II des geänderten Zusatzabkommens wird wie folgt geändert :

" A . Hinsichtlich der Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken besteht Einvernehmen darüber , daß vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der Artikel Ia und IIa zwischen einer Partei oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden ermächtigten Personen und der Gerichtsbarkeit der anderen Partei unterliegenden ermächtigten Personen Vereinbarungen über die Übertragung von besonderem Kernmaterial und über die Erbringung diesbezueglicher Dienstleistungen für die in Artikel I aufgeführten Verwendungszwecke getroffen werden können .

B . Die Parteien kommen überein , daß die in Buchstabe A genannten Tätigkeiten hinsichtlich der Geschäftsabschlüsse , an denen die in Buchstabe A bezeichneten ermächtigten Personen beteiligt sind , den Beschränkungen nach Artikel III und - ohne Diskriminierung - der Ausfuhrpolitik der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Gemeinschaft unterliegen . "

Artikel IV

Es wird ein neuer Artikel IIa mit folgendem Wortlaut eingefugt :

" Artikel IIa

A . Die Gesamtmenge von U-235 in angereichertem Uran , das von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder von durch sie nach den Artikeln I und II ermächtigten Personen übertragen wird , darf die Menge , die von der United States Commission nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten für eine Übertragung durch die United States Commission freigegeben ist , nicht überschreiten .

B . Die Nettomengen anderen besonderen Kernmaterials als U-235 in angereichertem Uran , die von der United States Commission gemäß Artikel I Buchstabe F übertragen werden , dürfen die Mengen , die nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten für eine Übertragung freigegeben sind , nicht überschreiten . Als Nettomenge solchen Materials gilt die Bruttomenge jedes übertragenen besonderen Kernmaterials abzueglich der Menge dieses Materials , die an die Vereinigten Staaten von Amerika zurückgesandt oder an einen anderen Staat oder eine andere Staatengruppe gemäß Artikel XI des Abkommens über ein Gemeinsames Programm übertragen worden ist . "

Artikel V

Die Bestimmungen des Begriffs " Person " in Artikel XV Buchstabe a ) des Abkommens über ein Gemeinsames Programm , der kraft Bezugnahme in Artikel V Bestandteil des Zusatzabkommens ist , wird wie folgt geändert :

" Person bedeutet eine natürliche Person , ein Unternehmen , eine Handelsgesellschaft , eine Gesellschaft , eine Firma , eine Vereinigung , ein Treuhandvermögen , eine Vermögensmasse , eine öffentliche oder private Einrichtung , eine Gruppe , eine nationale , regionale oder örtliche Regierung , eine Regierungsstelle oder einen öffentlichen Betrieb , jedoch nicht die Parteien dieses Abkommens . "

Artikel VI

Artikel VI B des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert :

" B . Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber , daß ihre Verpflichtungen auf Grund dieses Zusatzabkommens den in Betracht kommenden gesetzlichen Verfahren , einschließlich der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Gemeinschaft sowie den in den Vereinigten Staaten , in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Gesetzen , Verträgen , Verwaltungs - und Lizenzvorschriften unterliegen . "

Artikel VII

Dieses Änderungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft , an dem jede Partei von der anderen schriftliche Notifizierung darüber erhalten hat , daß sie alle gesetzlichen und verfassungsmässigen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Anderungsabkommens erfullt hat , und gilt für die Dauer des geänderten Zusatzabkommens .

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten , hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Änderungsabkommen unterschrieben .

Geschehen zu Washington am 20 . September 1972 in zwei Urschriften .

FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA :

Walter J . Stössel Jr .

James R . Schlesinger

FÜR DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT ( EURATOM ) :

A . M . Mazio