7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/401 |
Artikel 37
Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.