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7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/349 |
35. Erklärung zu Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz ist der Auffassung, dass Artikel 194 das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer Energieversorgung unter den Bedingungen des Artikels 347 erforderlich sind.