7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/346 |
24. Erklärung zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union
Die Konferenz bestätigt, dass der Umstand, dass die Europäische Union Rechtspersönlichkeit hat, die Union keinesfalls ermächtigt, über die ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten hinaus gesetzgeberisch tätig zu sein oder über diese Zuständigkeiten hinaus zu handeln.