7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/343 |
15. Erklärung zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten sollten, sobald der Vertrag von Lissabon unterzeichnet worden ist.