7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/337 |
3. Erklärung zu Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union
Die Union trägt der besonderen Lage der Länder mit geringer territorialer Ausdehnung Rechnung, die spezifische Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.