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7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/153 |
Artikel 236
Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
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a) |
einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" und des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union; |
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b) |
einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten". |