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7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/130 |
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
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die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; |
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die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse. |