7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/130


Artikel 183

(ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.