7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/119 |
Artikel 163
(ex-Artikel 147 EGV)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.