7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/30


Artikel 72

Die Agentur kann aus den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die Kommission kann gegebenenfalls die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen. Die Art und Weise der Finanzierung dieser Bestände wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gebilligt.