7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/9 |
Artikel 11
Die Kommission veröffentlicht die in den Artikeln 7, 8 und 10 genannten Forschungsprogramme sowie in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über den Stand und Fortgang dieser Arbeiten.