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7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/8 |
Artikel 6
Um die Durchführung der ihr übermittelten Forschungsprogramme zu fördern, kann die Kommission
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a) |
im Rahmen von Forschungsverträgen finanzielle Hilfen gewähren, wobei jedoch Subventionen ausgeschlossen sind, |
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b) |
Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, die ihr zur Verfügung stehen, für die Durchführung dieser Programme entgeltlich oder unentgeltlich liefern, |
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c) |
den Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen Anlagen, Ausrüstungen oder die Hilfe von Fachkräften entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen, |
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d) |
die betreffenden Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen zu gemeinsamen Finanzierungen veranlassen. |