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26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/391 |
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
TITEL IV
SOLIDARITÄT
Artikel 31
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.