26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/391


CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

TITEL IV

SOLIDARITÄT

Artikel 31

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1)   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2)   Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.