26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/391


CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

TITEL II

FREIHEITEN

Artikel 16

Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.