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26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/391 |
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
TITEL II
FREIHEITEN
Artikel 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.