26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/391


CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

TITEL I

WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel 4

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.