24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/6


ANHANG III

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

7.   REGIONALPOLITIK UND KOORDINIERUNG DER STRUKTURELLEN INSTRUMENTE

1.

32006 R 1083: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25)

a)

In Artikel 15 Absatz 4 wird in Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist das Datum dieser Überprüfung der 31. Dezember 2017.“

b)

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 417 037 817 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“

c)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“

Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,56 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 529 800 379 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

70,50 % (d. h. insgesamt 177 324 921 223 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

c)

23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

d)

1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.“

d)

In Artikel 20 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ betragen 15,93 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49 127 784 318 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:“

e)

Artikel 21 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Gesamtmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ betragen 2,52 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 759 453 120 EUR) und werden, ausgenommen den in Anhang II Nummer 22 genannten Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

73,86 % (d. h. insgesamt 5 583 386 893 EUR) für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

b)

20,95 % (d. h. insgesamt 1 583 594 654 EUR) für die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

c)

5,19 % (d. h. insgesamt 392 471 574 EUR) für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, der Kooperationsnetze und des Erfahrungsaustauschs gemäß Artikel 7 Absatz 3.

(2)   Der Beitrag aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme nach dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Instrument für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 beträgt 817 691 234 EUR; dieser Betrag ergibt sich aus den von den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Beträgen, die von den ihnen nach Absatz 1 Buchstabe a zugeteilten Beträgen abgezogen werden. Diese EFRE-Beiträge unterliegen keiner Neuzuweisung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.“

f)

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien zum Zwecke der Erreichung einer hohen Effizienz und Vereinfachung seine Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ auf die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten drei Komponenten aufteilen.“

g)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Mittelzuweisungen für die leistungsbezogene Reserve

Drei Prozent der in Artikel 19 Buchstaben a und b und in Artikel 20 genannten Mittel können von den Mitgliedstaaten — mit Ausnahme Kroatiens — nach Maßgabe des Artikels 50 zugewiesen werden.“

h)

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Falle Kroatiens gilt der nationale strategische Rahmenplan für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2013.“

ii)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Kroatien übermittelt seinen nationalen strategischen Rahmenplan der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beitritts.“

i)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kroatien.“

j)

In Artikel 32 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens nimmt die Kommission den Beschluss zur Billigung eines im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu finanzierenden operationellen Programms spätestens bis zum 31. Dezember 2013 an. In diesem operationellen Programm trägt Kroatien allen Bemerkungen der Kommission Rechnung und legt es der Kommission spätestens binnen drei Monaten ab dem Tag des Beitritts vor.“

k)

In Artikel 33 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens dürfen vor dem Tag des Beitritts angenommene operationelle Programme lediglich zum Zwecke der besseren Abstimmung auf die vorliegende Verordnung überarbeitet werden.“

l)

In Artikel 49 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle der operationellen Programme Kroatiens muss diese Ex-post-Bewertung bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.“

m)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 51a

Die Artikel 50 und 51 gelten nicht für Kroatien.“

n)

Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, oder bei entsprechenden Programmen, an denen Kroatien teilnimmt, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operationellen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.“

o)

In Artikel 56 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens kommen für eine Beteiligung der Fonds Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben, der gemäß den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 angenommenen Instrumenten festgelegt wurde, und dem 31. Dezember 2016 getätigt werden. Für operationelle Programme, die nach dem Beitritt angenommen werden, kommen Ausgaben jedoch ab dem Tag des Beitritts für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, es sei denn, in dem Beschluss über das operationelle Programm ist ein späterer Termin festgelegt.“

p)

In Artikel 56 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ungeachtet der in Artikel 105a festgelegten Sonderbestimmungen über die Förderfähigkeit gelten die vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien der operationellen Programme für Kroatien nicht für Vorhaben, für die der Genehmigungsbeschluss vor dem Tag des Beitritts erlassen wurde und die Teil der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 angenommenen Instrumente waren.“

q)

Artikel 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe c wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Falle Kroatiens legt die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde der Kommission binnen drei Monaten nach dem Tag des Beitritts eine aktuelle Fassung des jährlichen Prüfungsplans gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1) vor.

ii)

In Buchstabe d Ziffer i wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist der erste jährliche Kontrollbericht, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 abdeckt, bis zum 31. Dezember 2013 zu übermitteln. Die darauf folgenden Berichte, die die Zeiträume vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 abdecken, werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2014, bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt. Die Angaben zu den nach dem 1. Juli 2016 durchgeführten Prüfungen werden zur Unterstützung der unter Buchstabe e genannten Abschlusserklärung in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen;“

iii)

In Buchstabe e wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist der Kommission bis 31. März 2018 eine Abschlusserklärung vorzulegen, die durch den abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.“

r)

In Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens legt die Verwaltungsbehörde bis zum 31. März 2018 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.“

s)

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Ungeachtet des Absatzes 1 legt Kroatien der Kommission so bald wie möglich nach dem Beitritt und in jedem Fall vor etwaigen Zahlungen der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die sich auf die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Elemente erstreckt.“

ii)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Absatz 2 gilt sinngemäß für Kroatien. Der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Bericht gilt unter den gleichen Bedingungen als angenommen, wie sie in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt sind. Die Annahme ist jedoch eine Voraussetzung für den Vorschuss nach Artikel 82.“

t)

In Artikel 75 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Im Falle Kroatiens erfolgen die entsprechenden Mittelbindungen aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF für das Jahr 2013 auf der Grundlage der Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 3, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Überprüfung eines angenommenen operationellen Programms trifft. Die in Artikel 28 Absatz 3 genannte Entscheidung stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für alle Mittelbindungen zugunsten Kroatiens dar.“

u)

In Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c wird folgender Satz hinzugefügt:

„Im Falle Kroatiens werden sie durch von den Begünstigten im Rahmen der Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben gedeckt, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege spätestens drei Jahre nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder am 31. Dezember 2016 — je nachdem, welches der frühere Termin ist — nachgewiesen werden; falls nicht, ist die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu berichtigen.“

v)

In Artikel 82 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Für Kroatien wird nach Billigung des in Artikel 71 Absatz 2a genannten Berichts und nach Bindung der entsprechenden Haushaltsmittel gemäß Artikel 75 Absatz 1a in einer einzigen Tranche ein einmaliger Vorschuss für den verbleibenden Teil des Zeitraums 2007-2013 gezahlt, und zwar in Höhe von 30 % der Beteiligung der Strukturfonds und von 40 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds am operationellen Programm.“

w)

In Artikel 89 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens ist ein Antrag auf Zahlung einschließlich der unter Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Unterlagen bis 31. März 2018 zu übermitteln.“

x)

In Artikel 93 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wendet die Kommission im Falle Kroatiens den in Absatz 1 beschriebenen Mechanismus zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung wie folgt an:

i)

die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2010 ist der 31. Dezember 2013;

ii)

die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2011 ist der 31. Dezember 2014;

iii)

die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2012 ist der 31. Dezember 2015;

iv)

alle am 31. Dezember 2016 noch offenen Teile der Mittelbindungen aus dem Haushaltsjahr 2013 werden automatisch aufgehoben, wenn bis zum 31. März 2018 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.“

y)

Nach Artikel 95 Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden im Falle Kroatiens die in Artikel 93 Absatz 3a genannten Fristen unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen in Bezug auf den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.“

z)

In Artikel 98 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens können die auf diese Weise freigesetzten Mittel aus dem Fonds bis zum 31. Dezember 2016 von Kroatien wieder eingesetzt werden.“

za)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 105a

Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

(1)   Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, werden als von der Kommission nach der vorliegenden Verordnung genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Überdies werden die folgenden, unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallenden Programme ebenfalls ausgenommen:

a)

das IPA-Programm „grenzüberschreitende Kooperation im Adriaraum“

b)

das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Bosnien und Herzegowina“;

c)

das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Montenegro“;

d)

das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Serbien“.

Unbeschadet der Absätze 2 bis 7 gelten für diese Vorhaben und Großprojekte die Bestimmungen, die die Umsetzung von nach der vorliegenden Verordnung genehmigten Vorhaben und Großprojekten regeln.

(2)   Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 findet keine Anwendung.

Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie gemäß Artikel 9 dieser Verordnung durchgeführt.

Vorhaben, die nicht in den Unterabsätzen 1 und 2 genannt sind und für die gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergangen sind oder für die bei den zuständigen Behörden vor dem Tag des Beitritts Anträge eingereicht wurden und für die die Vergabe erst nach dem Tag des Beitritts abgeschlossen werden konnte, werden nach den Bedingungen und den Regeln für die Förderfähigkeit durchgeführt, die in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht oder potenziellen Begünstigten vorab mitgeteilt wurden.

(3)   Zahlungen, die die Kommission im Rahmen von Programmen nach Absatz 1 tätigt, werden als ein Beitrag aus den Fonds nach dieser Verordnung angesehen und der ältesten offenen Mittelbindung, einschließlich IPA-Mittelbindungen, zugeordnet.

Für alle Mittelbindungen, die die Kommission im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme vorgenommen hat und die am Tag des Beitritts noch offen sind, gilt ab dem Tag des Beitritts die vorliegende Verordnung.

(4)   Im Falle von Vorhaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt wurden und für die die Genehmigung vor dem Tag des Beitritts erteilt wurde oder die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit den Endbegünstigten vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet wurden, bleiben die Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben nach beziehungsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 weiterhin anwendbar, außer in hinreichend begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet.

Die Vorschriften über die Förderfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten auch für in Absatz 1 genannte Großprojekte, für die vor dem Tag des Beitritts bilaterale Projektvereinbarungen unterzeichnet wurden.

(5)   Im Falle Kroatiens wird jede Bezugnahme auf die Fonds nach Artikel 1 Absatz 1 dahin gehend ausgelegt, dass auch das Instrument für Heranführungshilfe, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 geschaffen wurde, umfasst ist.

(6)   Besondere für Kroatien geltende Fristen gelten auch für die folgenden grenzüberschreitenden Programme, die unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallen und an denen Kroatien beteiligt ist:

a)

das grenzüberschreitende Programm „Ungarn — Kroatien“ und

b)

das grenzüberschreitende Programm „Slowenien — Kroatien“.

Besondere für Kroatien im Rahmen dieser Verordnung geltende Fristen gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen der transnationalen und interregionalen Komponenten im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, an denen Kroatien beteiligt ist.

(7)   Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.“

zb)

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013

(gemäß Artikel 18)

(EUR, zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

42 863 000 000

43 318 000 000

43 862 000 000

43 860 000 000

44 073 000 000

44 723 000 000

45 718 037 817“

zc)

Anhang II wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„c)

für Kroatien belaufen sich die Mittel zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf 7 028 744 EUR zu Preisen von 2004;

d)

für Kroatien belaufen sich die Mittel zur Finanzierung der transnationalen Zusammenarbeit auf 1 874 332 EUR zu Preisen von 2004.“

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„7a.

Für Kroatien beläuft sich die Obergrenze für Transfers aus den Fonds auf 3,5240 % seines BIP.“

iii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„9a.

Im Falle Kroatiens beruht die Berechnung des BIP durch die Kommission auf den im Mai 2011 veröffentlichten Statistiken und Prognosen.“

zd)

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Auf Kofinanzierungssätze anzuwendende Obergrenzen

(gemäß Artikel 53)

Kriterien

Mitgliedstaaten

EFRE und ESF

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

Kohäsionsfonds

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

1.

Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat

Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

85 %

2.

Andere nicht unter Nummer 1 fallende Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 für die Übergangsregelung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Frage kommen

Spanien

80 % für das Ziel ‚Konvergenz‘ und für die schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen im Rahmen des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ für die Regionen, die nicht zu den schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen gehören

85 %

3.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

75 % für das Ziel ‚Konvergenz‘

4.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

50 % für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

5.

Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV, die die in Anhang II Nummer 20 für diese Regionen vorgesehene zusätzliche Zuweisung erhalten

Spanien, Frankreich und Portugal

50 %

6.

Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV

Spanien, Frankreich und Portugal

85 % für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

—“

2.

32006 R 1084: Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

(1)   Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Gegenstand von Kommissionsbeschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (2) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt.

Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 gelten für die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurden.

(2)   Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) findet keine Anwendung.

Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

(3)   Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, gelten als Beitrag des Fonds im Rahmen dieser Verordnung.

Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der ältesten offenen Mittelbindung zunächst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugeordnet.

Für Zwischenzahlungen oder die Zahlung des Restbetrags gelten die Voraussetzungen gemäß Anhang II Artikel D Absatz 2 Buchstaben b bis d sowie Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.

(4)   Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet — weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 oder speziell in einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben.

(5)   Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.


(1)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.“

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“