24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/6


ANHANG III

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

5.   FISCHEREI

1.

32002 R 2371: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59)

In Anhang I werden die folgende Teile angefügt:

„11.   KÜSTENGEWÄSSER KROATIENS (1)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Slowenien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen


12.   KÜSTENGEWÄSSER SLOWENIENS (2)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Kroatien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

2.

32006 R 1198: Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1)

a)

Dem Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der EEF kann zur Finanzierung einer Regelung von individuellen Prämien für diejenigen Fischer beitragen, die in den Genuss der Zugangsregelung kommen werden, die in Anhang I Teil 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 in der durch die Beitrittsakte Kroatiens geänderten Fassung festgelegt ist. Diese Prämienregelung darf nur im Zeitraum von 2014 bis 2015 oder, falls dies früher geschieht, bis zum Tag der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt, angewandt werden.“

b)

Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können in den Regionen in äußerster Randlage, auf den abgelegenen griechischen Inseln sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.“

c)

Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 können in den Regionen in äußerster Randlage, auf den abgelegenen griechischen Inseln sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.“

d)

Artikel 53 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Werden Vorhaben auf wegen ihrer Abgelegenheit benachteiligten griechischen Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo aus dem EFF finanziert, so wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF an jeder Prioritätsachse in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben.“

e)

In Anhang II Buchstabe a erhält die Tabelle folgende Fassung:

 

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

„Unter das Konvergenzziel fallende Regionen und abgelegene griechische Inseln sowie die kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (3)  (4)

A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

A ≤ 60 %

B ≥ 40 % (5)

Regionen außerhalb des Konvergenzziels

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (3)  (4)

A ≤ 60 %

B ≥ 40 %

A ≤ 40 %

B ≥ 60 % (5)

Regionen in äußerster Randlage

A ≤ 100 %

B ≥ 0 %

A ≤ 50 %

B ≥ 50 % (3)  (4)

A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

A ≤ 75 %

B ≥ 25 %

f)

In Anhang II erhält unter Buchstabe a der zweite Absatz unter der Überschrift „Gruppe 2“ folgende Fassung:

„In den Fällen, in denen der EFF Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 zugunsten von Schiffen der kleinen Küstenfischerei finanziert, werden nach Anwendung von (*) und (**) die B-Sätze der Gruppe 2

für die unter das Konvergenzziel fallenden Regionen, die abgelegenen griechischen Inseln, die kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo und die nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen größer oder gleich 60 % (B ≥ 60 %) sein

und

für die Regionen in äußerster Randlage größer oder gleich 50 % (B ≥ 50 %) sein.“


(1)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(2)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.“

(3)  Für Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 werden die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert

(4)  Für Vorhaben nach Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei) können die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % gesenkt werden. Die A-Sätze werden entsprechend erhöht.

(5)  Im Falle von Vorhaben nach den Artikeln 29 und 35, die von nicht unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe f fallenden Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von unter 200 Mio. EUR durchgeführt werden, werden die B-Sätze in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen mit Ausnahme der abgelegenen griechischen Inseln sowie der kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo um 30 % und in den nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert.“