26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

FÜNFTER TEIL

DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE

KAPITEL 1

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 211

(ex-Artikel 181 EGV)

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.