26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
TITEL I
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
Artikel 6
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) |
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, |
b) |
Industrie, |
c) |
Kultur, |
d) |
Tourismus, |
e) |
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, |
f) |
Katastrophenschutz, |
g) |
Verwaltungszusammenarbeit. |