26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

TITEL I

ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a)

Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

b)

Industrie,

c)

Kultur,

d)

Tourismus,

e)

allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

f)

Katastrophenschutz,

g)

Verwaltungszusammenarbeit.