Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN - TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 5: Der Gerichtshof der Europäischen Union - Artikel 252 (ex-Artikel 222 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0158 - 0158
Artikel 252 (ex-Artikel 222 EGV) Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen. Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. --------------------------------------------------