12008E216

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION - TITEL V: INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE - Artikel 216

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0144 - 0144


Artikel 216

(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

(2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.

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