Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION - TITEL IV: RESTRIKTIVE MASSNAHMEN - Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0144 - 0144
Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament. (2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen. (3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein. --------------------------------------------------