12008E186

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL XIX: FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT - Artikel 186 (ex-Artikel 170 EGV)

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0131 - 0131


Artikel 186

(ex-Artikel 170 EGV)

Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.

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