Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL III: DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI - Artikel 41 (ex-Artikel 35 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0064 - 0064
Artikel 41 (ex-Artikel 35 EGV) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden: a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. --------------------------------------------------