12008E/AFI/DCL/28

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ERKLÄRUNGEN zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - A. ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE - 28. Erklärung zu Artikel 98 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0347 - 0347


28. Erklärung zu Artikel 98 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz stellt fest, dass Artikel 98 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist. Die Formulierung "Maßnahmen (…), soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen" wird im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.

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