Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ERKLÄRUNGEN zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - A. ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE - 22. Erklärung zu den Artikeln 48 und 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union  
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0346 - 0346
 
		 22. Erklärung zu den Artikeln 48 und 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Die Konferenz geht davon aus, dass den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats gebührend Rechnung getragen wird, wenn ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nach Artikel 79 Absatz 2 — wie in Artikel 48 Absatz 2 dargelegt — wichtige Aspekte, wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verletzen oder das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems beeinträchtigen würde. --------------------------------------------------