12007P046

Charta der Grundrechte der Europäischen Union - TITEL V - BÜRGERRECHTE - Artikel 46 - Diplomatischer und konsularischer Schutz

Amtsblatt Nr. 303 vom 14/12/2007 S. 0012 - 0012


Artikel 46

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

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