Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung) - Titel VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 32
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0026 - 0026
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0023 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0164 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0062
Artikel 32 Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. --------------------------------------------------