12006E262

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft - TITEL I - Vorschriften über die Organe - Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss - Artikel 262

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0159 - 0160
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0137 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0284 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0069 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Artikel 262

Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.

Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Der Ausschuss kann vom Europäischen Parlament gehört werden.

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