12006E180

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL XX - Entwicklungszusammenarbeit - Artikel 180

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0126 - 0126
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0110 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0257 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0054 - Konsolidierte Fassung


Artikel 180

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.

(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.

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