12006E106

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL VII - Die Wir tschafts- und Währungspolitik - Kapitel 2 - Die Währungspolitik - Artikel 106

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0088 - 0088
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0076 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0221 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0036 - Konsolidierte Fassung


Artikel 106

(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.

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