12006E017

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft - Artikel 17

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0049 - 0049
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0044 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0186 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0010 - Konsolidierte Fassung


Artikel 17

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

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