Änderungen des Primärrechts aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union - II. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0327 - 0329
ÄNDERUNGEN DES PRIMÄRRECHTS AUFGRUND DES BEITRITTS DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Nach Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union werden die folgenden Artikel wie nachstehend angegeben geändert. II. VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT 1. Artikel 57 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Für in Bulgarien, Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999." 2. Artikel 189 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten." 3. Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 folgende Fassung: "(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien | 22 | Bulgarien | 17 | Tschechische Republik | 22 | Dänemark | 13 | Deutschland | 99 | Estland | 6 | Griechenland | 22 | Spanien | 50 | Frankreich | 72 | Irland | 12 | Italien | 72 | Zypern | 6 | Lettland | 8 | Litauen | 12 | Luxemburg | 6 | Ungarn | 22 | Malta | 5 | Niederlande | 25 | Österreich | 17 | Polen | 50 | Portugal | 22 | Rumänien | 33 | Slowenien | 7 | Slowakei | 13 | Finnland | 13 | Schweden | 18 | Vereinigtes Königreich | 72." | 4. Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird durch folgende Einträge ergänzt: "Bulgarien | 10 | Rumänien | 14." | 5. Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: "In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen. In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen." 6. Artikel 258 Absatz 2 wird durch folgende Einträge ergänzt: "Bulgarien | 12 | Rumänien | 15." | 7. Artikel 263 Absatz 3 wird durch folgende Einträge ergänzt: "Bulgarien | 12 | Rumänien | 15." | 8. In Artikel 299 Absatz 1 werden die Republik Bulgarien und Rumänien in die Aufzählung der Mitgliedstaaten eingefügt. 9. Artikel 314 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich." --------------------------------------------------