Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - Anhang VII:Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Rumänien - 3.Freier Kapitalverkehr
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0142 - 0142
3. FREIER KAPITALVERKEHR Vertrag über eine Verfassung für Europa 1. Ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Vertrag über eine Verfassung für Europa kann Rumänien die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ohne Wohnsitz in Rumänien und durch Gesellschaften, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden und in dem Hoheitsgebiet Rumäniens weder niedergelassen sind noch dort eine Niederlassung oder eine Vertretung haben, nach dem Tag des Beitritts fünf Jahre lang beibehalten. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Rumänien haben, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für rumänische Staatsangehörige gelten. 2. Ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Vertrag über eine Verfassung für Europa kann Rumänien die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und durch Gesellschaften, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden und in Rumänien weder niedergelassen noch eingetragen sind, nach dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags oder restriktiver als Drittstaatsangehörige behandelt werden. Selbstständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für rumänische Staatsangehörige gelten. Im dritten Jahr nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden. --------------------------------------------------