Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - Anhang VI:Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien - 10.Umwelt - B.Abfallwirtschaft
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0119 - 0124
B. ABFALLWIRTSCHAFT 1. 31993 R 0259: Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1), zuletzt geändert durch: - 32001 R 2557: Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28.12.2001 (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1). a) Bis zum 31. Dezember 2014 sind Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt sind, den zuständigen Behörden zu notifizieren und gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung abzuwickeln. b) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 können die zuständigen Behörden Bulgariens bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen die Verbringung der folgenden in Anhang III aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien aus den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Gründen erheben. Für diese Verbringungen gilt Artikel 10 der Verordnung. AA. METALLHALTIGE ABFÄLLE - AA 090 Arsenabfälle und Rückstände - AA 100 Quecksilberabfälle und Rückstände - AA 130 Flüssigkeiten aus dem Beizen von Metallen AB. ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN STOFFEN, EVENTUELL MIT METALLEN ODER ORGANISCHEN STOFFEN AC. VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN - AC 040 Schlamm von verbleitem Benzin - AC 050 Heizflüssigkeit (Wärmeübertragung) - AC 060 Hydraulikflüssigkeit - AC 070 Bremsflüssigkeit - AC 080 Frostschutzmittel - AC 110 Phenole und phenolhaltige Verbindungen einschließlich Chlorphenole, in flüssiger Form oder als Schlamm - AC 120 Polychlornaphthalin - AC 150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe - AC 160 Halone - AC 190 Rückstände aus der Abwrackung von Kraftfahrzeugen (leichtes Mahlgut) - AC 200 Organische Phosphorverbindungen - AC 230 Halogenhaltige oder nichthalogenhaltige wasserfreie Destillationsrückstände, die bei der Wiedergewinnung von Lösungsmitteln anfallen - AC 240 Déchets issus de la production d'hydrocarbures hAbfälle aus der Herstellung von halogenierten, aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethanen, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allychlorid und Epichlorydrin) - AC 260 Flüssiger Schweinemist; Fäkalien AD. ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN - AD 010 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Produkte Abfälle, die die nachstehenden Stoffen enthalten, aus ihnen bestehen oder von diesen verunreinigt sind: - AD 040 – anorganische Cyanide, ausgenommen feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten - AD 050 – organische Cyanide - AD 060 Gemische und Emulsionen aus Öl und Wasser oder aus Kohlenwasserstoffen und Wasser - AD 070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Anstrichfarben und Lacken - AD 150 Als Filter (z.B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe - AD 160 Kommunale Abfälle oder Hausmüll Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle festgelegten Verfahren [9], in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 [10] geänderten Fassung höchstens bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden. c) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 können die zuständigen Behörden Bulgariens bis zum 31. Dezember 2009 gegen die Verbringung nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, und gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, nicht in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Abfällen aus den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Gründen Einwände erheben. d) Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 erheben die zuständigen Behörden Bulgariens Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind und die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [11] oder der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft [12] gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage. 2. 31994 L 0062: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), zuletzt geändert durch: - 32004 L 0012: Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 11.2.2004 (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26) a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 94/62/EG erreicht Bulgarien die Gesamtverwertungsquoten für die stoffliche Verwertung oder die Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung bis 31. Dezember 2011, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: - 35 Gewichtsprozent bis 31. Dezember 2006, 39 Gewichtsprozent für 2007, 42 Gewichtsprozent für 2008, 46 Gewichtsprozent für 2009 und 48 Gewichtsprozent für 2010. b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/62/EG erreicht Bulgarien die Gesamtverwertungsquoten für die stoffliche Verwertung oder die Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung bis 31. Dezember 2014, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: - 50 Gewichtsprozent für 2011, 53 Gewichtsprozent für 2012 und 56 Gewichtsprozent für 2013. c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/62/EG erreicht Bulgarien das Ziel für die stoffliche Verwertung von Kunststoffen bis 31. Dezember 2009, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: - 8 Gewichtsprozent bis 31. Dezember 2006, 12 Gewichtsprozent für 2007 und 14,5 Gewichtsprozent für 2008. d) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 94/62/EG erreicht Bulgarien das Gesamtziel für die stoffliche Verwertung bis 31. Dezember 2014, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: - 34 Gewichtsprozent bis 31. Dezember 2006, 38 Gewichtsprozent für 2007, 42 Gewichtsprozent für 2008, 45 Gewichtsprozent für 2009, 47 Gewichtsprozent für 2010, 49 Gewichtsprozent für 2011, 52 Gewichtsprozent für 2012 und 54,9 Gewichtsprozent für 2013. e) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Richtlinie 94/62/EG erreicht Bulgarien das Ziel für die stoffliche Verwertung von Glas bis 31. Dezember 2013, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: - 26 Gewichtsprozent bis 31. Dezember 2006, 33 Gewichtsprozent für 2007, 40 Gewichtsprozent für 2008, 46 Gewichtsprozent für 2009, 51 Gewichtsprozent für 2010, 55 Gewichtsprozent für 2011 und 59,6 Gewichtsprozent für 2012. f) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv der Richtlinie 94/62/EG erreicht Bulgarien das Ziel für die stoffliche Verwertung von Kunststoffen bis 31. Dezember 2013, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: - 17 Gewichtsprozent für 2009, 19 Gewichtsprozent für 2010, 20 Gewichtsprozent für 2011 und 22 Gewichtsprozent für 2012. 3. 31999 L 0031: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), geändert durch: - 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b und Anhang I Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/31/EG und unbeschadet des Artikels 6 Buchstabe c Ziffer ii der genannten Richtlinie und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle [13] gelten die Anforderungen für flüssige korrosive und brandfördernde Abfälle und für die Verhinderung des Eindringens von Oberflächenwasser in die abgelagerten Abfälle für die folgenden 14 vorhandenen Anlagen bis zum 31. Dezember 2014 nicht: 1. Absetzbecken "Polimeri", Varna, Devnya; 2. Kombiniertes Asche- und Absetzbecken "Solvay Sodi", "Deven" und "Agropolichim", Varna, Devnya in der Gemeinde Varna; 3. Aschebecken TPP "Varna", Varna, Beloslav; 4. Aschebecken "Sviloza", Veliko Tarnovo, Svistov; 5. TPP im Aschebecken "Zaharni zavodi", Veliko Tarnovo, Gorna Oryahovitsa; 6. Aschebecken "Vidachim v likvidatsia", Vidin, Vidin; 7. Aschebecken "Toplofikatsia-Ruse", TPP "Ruse-East", Ruse, Ruse; 8. Aschebecken TPP "Republika", "COF-Pernik" und "Kremikovtsi-Rudodobiv", Pernik, Pernik; 9. Aschebecken "Toplofikatsia Pernik" und "Solidus" Pernik, Pernik, Pernik; 10. Aschebecken TPP "Bobov dol", Kyustendil, Bobov dol; 11. Aschebecken "Brikel", Stara Zagora, Galabovo; 12. Aschebecken "Toplofikatsia Sliven", Sliven, Sliven; 13. Aschebecken TPP "Maritsa 3", Haskovo, Dimitrovgrad; 14. Aschebecken TPP "Maritsa 3", Haskovo, Dimitrovgrad. Bulgarien trägt dafür Sorge, dass die Deponierung von Abfällen in diesen 14 vorhandenen Anlagen, die die Anforderungen nicht erfüllen, entsprechend den folgenden Jahreshöchstmengen schrittweise reduziert wird: - bis zum 31. Dezember 2006: 3020000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2007: 3010000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2008: 2990000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2009: 1978000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2010: 1940000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2011: 1929000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2012: 1919000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2013: 1159000 Tonnen; - bis zum 31. Dezember 2014: 1039000 Tonnen. 4. 32002 L 0096: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24), geändert durch: - 32003 L 0108: Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.12.2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106). Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG muss Bulgarien die Quote von mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr, die Verwertungsquote und die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe bis 31. Dezember 2008 erreichen. [9] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). [10] ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32. [11] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. [12] ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). [13] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). --------------------------------------------------