12005SPN06/05

Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - Anhang VI:Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien - 5.Verkehrspolitik

Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0111 - 0115


5. VERKEHRSPOLITIK

1. 31993 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 32002 R 0484: Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1)

a) Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 und bis zum Ende des dritten Jahres ab dem Tag des Beitritts sind in Bulgarien niedergelassene Verkehrsunternehmer vom innerstaatlichen Güterkraftverkehr in den anderen Mitgliedstaaten und in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Verkehrsunternehmer vom innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Bulgarien ausgeschlossen.

b) Vor Ende des dritten Jahres ab dem Tag des Beitritts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern oder ob sie künftig Artikel 1 der Verordnung in vollem Umfang anwenden werden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gilt Artikel 1 der Verordnung. Nur Verkehrsunternehmer, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, die Artikel 1 der Verordnung anwenden, sind zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in den anderen Mitgliedstaaten, die Artikel 1 ebenfalls anwenden, berechtigt.

c) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen gemäß Buchstabe b Artikel 1 der Verordnung Anwendung findet, können bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Datum des Beitritts das folgende Verfahren anwenden.

Sind in einem unter Unterabsatz 1 fallenden Mitgliedstaat ernste Störungen des nationalen Marktes oder von Teilen desselben aufgrund von Kabotage zu verzeichnen oder sind derartige Störungen durch Kabotage noch verstärkt worden, beispielsweise wenn ein erheblicher Angebotsüberschuss gegenüber der Nachfrage entsteht oder die finanzielle Stabilität oder das Überleben einer beträchtlichen Anzahl von Güterkraftverkehrsunternehmen gefährdet wird, unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und übermittelt ihnen sämtliche einschlägige Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung ersuchen, die Anwendung von Artikel 1 der Verordnung zur Wiederherstellung der normalen Situation ganz oder teilweise auszusetzen.

Die Kommission prüft die Situation anhand der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben und entscheidet innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 und 4 und Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung findet Anwendung.

Ein unter diesen Unterabsatz 1 fallender Mitgliedstaat kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung von Artikel 1 der Verordnung aussetzen; er teilt dies der Kommission unter Angabe der Gründe nachträglich mit.

d) Solange Artikel 1 der Verordnung gemäß den Buchstaben a und b nicht angewandt wird, können die Mitgliedstaaten den Zugang zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr regeln, indem sie nach und nach auf der Grundlage bilateraler Abkommen Kabotagegenehmigungen austauschen. Dies kann auch zur vollständigen Liberalisierung führen.

e) Durch die Anwendung der Buchstaben a bis c darf der Zugang zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr nicht stärker eingeschränkt werden, als dies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags der Fall war.

2. 31996 L 0026: Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

Bis zum 31.12.2010 gilt Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/26/EG in Bulgarien nicht für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr tätig sind.

Das Eigenkapital und die Reserven dieser Unternehmen müssen nach folgendem Zeitplan schrittweise die in dem genannten Artikel aufgeführten Mindesthöhen erreichen:

- das Unternehmen muss bis 1.1.2007 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 5850 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 3250 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen;

- das Unternehmen muss bis 1.1.2008 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 6750 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 3750 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen;

- das Unternehmen muss bis 1.1.2009 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 7650 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 4250 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen;

- das Unternehmen muss bis 1.1.2010 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 8550 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 4750 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

3. 31996 L 0053: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch

- 32002 L 0007: Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.2.2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG dürfen Kraftfahrzeuge, die den Grenzwerten der Kategorien 3.2.1, 3.4.1, 3.4.2 und 3.5.1 gemäß Anhang I jener Richtlinie entsprechen, bis zum 31. Dezember 2013 den nicht ausgebauten Teil des bulgarischen Straßennetzes nur dann befahren, wenn ihre Einzelachslast den bulgarischen Grenzwerten entspricht.

Ab dem Tag des Beitritts dürfen für die Benutzung der Haupttransitstrecken gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [7] durch Fahrzeuge, die den Anforderungen der Richtlinie 96/53/EG entsprechen, keine Beschränkungen vorgesehen werden.

Bulgarien hält seinen in den nachstehenden Übersichten wiedergegebenen Zeitplan für den Ausbau seines Hauptstraßennetzes ein. Bei jeder Infrastrukturinvestition, in die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt einfließen, muss sichergestellt sein, dass die Hauptverkehrswege für eine Tragfähigkeit von 11,5 Tonnen pro Achse gebaut oder ausgebaut werden.

Im Zuge dieses Ausbaus erfolgt eine schrittweise Öffnung des bulgarischen Straßennetzes, einschließlich des Netzes gemäß Anhang I der Richtlinie Nr. 1692/96/EG, für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, die den Grenzwerten der Richtlinie entsprechen. Während der gesamten Übergangszeit ist die Benutzung der nicht ausgebauten Teile des Nebenstraßennetzes für die Zwecke des Be- und Entladens erlaubt, soweit dies technisch möglich ist.

Ab dem Zeitpunkt des Beitritts dürfen bei allen mit Luftfederung ausgestatteten Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, die die Grenzwerte der Richtlinie 96/53/EG einhalten, auf dem gesamten bulgarischen Straßenverkehrsnetz keine vorübergehenden Zusatzgebühren erhoben werden.

Vorübergehende Zusatzgebühren für die Benutzung nicht ausgebauter Teile des Netzes durch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzte Fahrzeuge ohne Luftfederung, die die Grenzwerte der Richtlinie einhalten, werden in nicht diskriminierender Weise erhoben. Das Gebührensystem muss transparent sein, und die Entrichtung der Gebühren darf für den Benutzer nicht mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand oder unangemessenen Verzögerungen verbunden sein, noch darf die Entrichtung dieser Gebühren zum Anlass für systematische Kontrollen der Achslast an der Grenze genommen werden. Die Überwachung der Einhaltung der höchstzulässigen Einzelachslast muss in einer nicht diskriminierenden Weise im gesamten Hoheitsgebiet erfolgen und muss auch wirksam sein, wenn es sich um in Bulgarien zugelassene Fahrzeuge handelt.

Programm für den Ausbau des Straßennetzes (km)

Tabelle 1

N | STRASSEN-NUMMER | STRASSENABSCHNITT | LÄNGE/km | INBETRIEBNAHME | MASSNAHME |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |

1 | I-5/E-85/ | GABROVO - SHIPKA | 18 | 2014 | STRASSENNEUBAU |

2 | I-5/E-85/ | KARDJALI- PODKOVA (MAKAZA) | 18 | 2008 | STRASSENNEUBAU |

| | ZWISCHENSUMME | 36 | | |

3 | I-6 | SOFIA - PIRDOP | 56 | 2009 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

4 | I-7 | SILISTRA - SHUMEN | 88 | 2011 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

5 | I-7 | PRESLAV - E-773 | 48 | 2010 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

| | ZWISCHENSUMME | 136 | | |

6 | I-9/E-87/ | RUMÄNISCHE GRENZE - BALCHIK | 60 | 2009 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

7 | II-12 | VIDIN - GRENZE VON SERBIEN UND MONTENEGRO | 26 | 2008 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

8 | II-14 | VIDIN - KULA - GRENZE VON SERBIEN UND MONTENEGRO | 42 | 2009 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

9 | II-18 | RINGSTRASSE UM SOFIA - NÖRDLICHER BOGEN | 24 | 2014 | STRASSENNEUBAU |

10 | II-19 | SIMITLI - GOTZE DELCHEV - GRIECHISCHE GRENZE | 91 | 2008 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

11 | II-29 | DOBRITCH - VARNA | 21 | 2010 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

12 | II-35 | LOVECH - KARNARE | 28 | 2011 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

13 | II-53 | SLIVEN - JAMBOL | 25 | 2010 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

14 | II-55 | GURKOVO - NOVA ZAGORA | | 2010 | WIEDERHERSTELUNGSARBEITEN |

15 | II-55 | NOVA ZAGORA - SVILENGRAD | 81 | 2012 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

| | ZWISCHENSUMME | 107 | | |

16 | II-57 | STARA ZAGORA - RADNEVO | 42 | 2010 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

17 | II-62 | KYUSTENDIL - DUPNITZA | 26 | 2011 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

18 | II-63 | PERNIK - GRENZE VON SERBIEN UND MONTENEGRO | 20 | 2010 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

19 | II-73 | SHUMEN - KARNOBAT | 44 | 2012 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

20 | II-73 | SHUMEN - KARNOBAT | 19 | 2011 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

| | ZWISCHENSUMME | 63 | | |

21 | II-78 | RADNEVO - TOPOLOVGRAD | 40 | 2013 | WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN |

22 | II-86 | ASENOVGRAD - SMOLJAN | 72 | 2014 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

23 | II-98 | BURGAS - MALKO TARNOVO | 64 | 2014 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

24 | III(-197) | GOTZE DELCHEV - SMOLJAN | 87 | 2013 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

25 | III(-198) | GOTZE DELCHEV - GRENZE ZUR E.J.R. MAZEDONIEN | 95 | 2013 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

26 | III(-534) | ELENA - NOVA ZAGORA | 52 | 2012 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

27 | III(-534) | NOVA ZAGORA - SIMEONOVGRAD | 53 | 2014 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

| | ZWISCHENSUMME | 105 | | |

28 | III(-601) | KJUSTENDIL - GRENZE ZUR E.J.R. MAZEDONIEN | 27 | 2011 | STRASSENNEUBAU |

29 | III(-622) | KJUSTENDIL - GRENZE ZUR E.J.R. MAZEDONIEN | 31 | 2013 | STRASSENNEUBAU |

30 | III(-865) | SMOLJAN - MADAN | 15 | 2011 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

31 | III(-867) | SMOLIAN - KARDJALI | 69 | 2014 | WIEDERAUFBAUARBEITEN |

32 | III(-868) | UMGEHUNGSSTRASSE SMOLJAN | 40 | 2012 | STRASSENNEUBAU |

33 | IV-410068 | SIMITLI - GRENZE ZUR E.J.R. MAZEDONIEN | 28 | 2009 | STRASSENNEUBAU |

34 | | UMGEHUNGSSTRASSE PLOVDIV | 4 | 2014 | STRASSENNEUBAU |

| A1 | "TRAKIA"-AUTOBAHN-STARA ZAGORA - KARNOBAT | | | |

35 | | LOS 2 | 33 | 2010 | STRASSENNEUBAU |

36 | | LOS 3 | 37 | 2011 | STRASSENNEUBAU |

37 | | LOS 4 | 48 | 2014 | STRASSENNEUBAU |

| | ZWISCHENSUMME | 118 | | |

| | GESAMTSUMME | 1598 | | |

Tabelle 2

| 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |

MASSNAHME | | | | | | | | |

WIEDERHERSTELLUNGSARBEITEN | 91 | 116 | 114 | 88 | 81 | 40 | 0 | |

WIEDERAUFBAU-ARBEITEN | 26 | 42 | 68 | 88 | 96 | 182 | 258 | |

STRASSENNEUBAU | 18 | 28 | 33 | 64 | 40 | 31 | 94 | |

| 135 | 186 | 215 | 240 | 217 | 253 | 352 | 1598 km |

[7] ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

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