Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - Anhang VI:Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien - 4.Landwirtschaft - B.Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0109 - 0110
B. VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZRECHT 32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) a) Die in Kapitel I und II der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe dürfen Lieferungen von Rohmilch, die den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterkapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Anforderungen nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2009 annehmen, sofern die Betriebe, aus denen die gelieferte Milch stammt, in einem zu diesen Zweck von den bulgarischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind. b) Solange die Bestimmungen dieses Buchstabens für die in Buchstabe a genannten Betriebe gelten, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in Betrieben in Bulgarien verwendet, für die die Bestimmungen des Buchstabens a ebenfalls gelten, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Erzeugnisse müssen ein anderes Identitätskennzeichen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehene Identitätskennzeichen tragen. c) Die in Kapitel II der Anlage zu diesem Anhang aufgelisteten Betriebe können bis zum 31. Dezember 2009 EU-konforme und nicht EU-konforme Milch in getrennten Produktionslinien verarbeiten. In diesem Zusammenhang wird unter nicht EU-konformer Milch die in Buchstabe a genannte Milch verstanden. Diese Betriebe müssen den EU-Anforderungen an Betriebe, einschließlich der Anwendung der (in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 852/2004/EWG [4] genannten) Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze), vollständig genügen und nachweisen, dass sie die nachstehend aufgeführten Bedingungen, einschließlich der Benennung der betreffenden Produktionslinien, vollständig erfüllen können: - Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen, um für die ordnungsgemäße Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahren für die getrennte Behandlung der Milch zu sorgen, angefangen beim Sammeln der Milch bis hin zum Fertigerzeugnis, einschließlich der Milchsammelrouten, der getrennten Lagerung und Behandlung von EU-konformer und nicht EU-konformer Milch, der spezifischen Verpackung und Kennzeichnung von auf der Basis von nicht EU-konformer Milch hergestellten Erzeugnissen sowie der getrennten Lagerung dieser Erzeugnisse; - Einführung eines Verfahrens, mit dem die Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe — einschließlich der notwendigen Dokumente für den Nachweis der Produktbewegungen — sichergestellt werden kann, sowie ein Verfahren für die Verbuchung der Erzeugnisse und die Zuordnung von konformen und nicht konformen Rohstoffen zu den betreffenden Erzeugniskategorien; - Vornahme einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 71,7 oC für die Dauer von 15 Sekunden bei der gesamten Rohmilch; - Ergreifen aller geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Identitätskennzeichen nicht in betrügerischer Absicht verwendet werden. Die bulgarischen Behörden - stellen sicher, dass der Betreiber oder Leiter jedes betroffenen Betriebs alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um für die ordnungsgemäße Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahren für die getrennte Behandlung der Milch zu sorgen; - führen Tests und unangekündigte Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der getrennten Behandlung der Milch durch und - führen in zugelassenen Labors Tests bei allen Ausgangs- und Fertigerzeugnissen durch, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich der mikrobiologischen Kriterien für Milcherzeugnisse, durch diese Erzeugnisse zu überprüfen. Milch und/oder Milcherzeugnisse, die aus nicht EU-konforme Rohmilch verarbeitenden getrennten Produktionslinien von EU-zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben stammen, dürfen nur unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Produkte auf der Basis von konformer Rohmilch, die in einer getrennten Produktionslinie in einem in Kapitel II der Anlage zu diesem Anhang aufgelisteten Betrieb verarbeitet wurde, können als konforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, solange alle Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Produktlinien gewahrt bleiben. d) Für Milch und Milcherzeugnisse, die gemäß den in Buchstabe c genannten Bestimmungen hergestellt werden, ist eine Stützung im Rahmen von Titel I, Kapitel II und III mit Ausnahme des Artikels 11, sowie im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 [5] des Rates nur dann vorgesehen, wenn sie mit dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung Nr. 853/2004 des Rates genannten ovalen Identitätskennzeichen versehen sind. e) Bulgarien sorgt für die schrittweise Erfüllung der in Buchstabe a genannten Anforderungen und unterbreitet der Kommission jährlich einen Bericht über die bei der Modernisierung der Milchwirtschaftsbetriebe und des Milchsammelsystems erzielten Fortschritte. Bulgarien sorgt dafür, dass diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 vollständig erfüllt werden. f) Die Kommission kann die Anlage zu diesem Anhang vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2009 gemäß dem Verfahren des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [6] aktualisieren und dabei im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses einzelne Betriebe hinzufügen oder streichen. Detaillierte Umsetzungsregeln, die das reibungslose Funktionieren der vorstehenden Übergangsregelung sicherstellen sollen, können nach dem Verfahren des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angenommen werden. [4] Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). [5] Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2003, S. 6). [6] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4). --------------------------------------------------