12005SP051

Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - FÜNFTER TEIL:BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESES PROTOKOLLS - TITEL I:EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN - Artikel 51

Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0043 - 0043


Artikel 51

(1) Die neuen Mitglieder der durch die Verfassung oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung der Mitglieder dieser Ausschüsse, Gruppen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Sämtliche Mitglieder der durch die Verfassung oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse oder Gruppen, deren Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden mit dem Beitritt neu ernannt, es sei denn, die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb des auf den Beitritt folgenden Jahres.

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