12005SP025

Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL III:FINANZBESTIMMUNGEN - Artikel 25

Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0036 - 0036


Artikel 25

(1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung enthaltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank [5] festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde:

Bulgarien 14800000 EUR

Rumänien 42300000 EUR.

Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden.

(2) Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn‐ und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen [5]:

Bulgarien 0,181 %

Rumänien 0,517 %.

(3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von Bulgarien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.

[5] Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die auf den von Eurostat für das Jahr 2003 veröffentlichten Daten beruhen.

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