12005SAN06/07

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VI:Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien - 7.Sozialpolitik und Beschäftigung

Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0291 - 0291


7. SOZIALPOLITIK UND BESCHÄFTIGUNG

32001 L 0037: Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2001/37/EG gilt der Teerhöchstgehalt für Zigaretten, die im Hoheitsgebiet Bulgariens hergestellt und vermarktet werden, ab dem 1. Januar 2011. Während des Übergangszeitraums:

- dürfen in Bulgarien hergestellte Zigaretten mit einem Teergehalt von mehr als 10 mg je Zigarette in den anderen Mitgliedstaaten nicht vermarktet werden;

- dürfen in Bulgarien hergestellte Zigaretten mit einem Teergehalt von mehr als 13 mg je Zigarette nicht in Drittländer ausgeführt werden; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2008 auf 12 mg und ab dem 1. Januar 2010 auf 11 mg.

- Bulgarien wird der Kommission regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie übermitteln.

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