Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VI:Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien - 7.Sozialpolitik und Beschäftigung
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0291 - 0291
7. SOZIALPOLITIK UND BESCHÄFTIGUNG 32001 L 0037: Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26). Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2001/37/EG gilt der Teerhöchstgehalt für Zigaretten, die im Hoheitsgebiet Bulgariens hergestellt und vermarktet werden, ab dem 1. Januar 2011. Während des Übergangszeitraums: - dürfen in Bulgarien hergestellte Zigaretten mit einem Teergehalt von mehr als 10 mg je Zigarette in den anderen Mitgliedstaaten nicht vermarktet werden; - dürfen in Bulgarien hergestellte Zigaretten mit einem Teergehalt von mehr als 13 mg je Zigarette nicht in Drittländer ausgeführt werden; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2008 auf 12 mg und ab dem 1. Januar 2010 auf 11 mg. - Bulgarien wird der Kommission regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie übermitteln. --------------------------------------------------