Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VI:Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien - 6.Steuerwesen
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0289 - 0291
6. STEUERWESEN 1. 31977 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), zuletzt geändert durch: - 32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG kann Bulgarien eine Mehrwertsteuerbefreiung für den internationalen Personenverkehr gemäß Anhang F Nummer 17 der Richtlinie beibehalten, solange dieselbe Befreiung in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten angewandt wird oder, falls dies früher eintritt, bis die Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie erfüllt ist. 2. 31992 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8), zuletzt geändert durch: - 32003 L 0117: Richtlinie 2003/117/EG des Rates vom 5.12.2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49). Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG darf Bulgarien die Anwendung der globalen Mindestverbrauchsteuer auf den Kleinverkaufspreis (einschließlich aller Steuern) von Zigaretten der gängigsten Preisklasse bis zum 31. Dezember 2009 aufschieben, sofern Bulgarien während dieses Zeitraums seine Verbrauchsteuersätze schrittweise an die in der Richtlinie vorgesehene globale Mindestverbrauchsteuer angleicht. Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [8] und nach Unterrichtung der Kommission können die Mitgliedstaaten, solange die oben genannte Ausnahmeregelung angewandt wird, für aus Bulgarien in ihr Hoheitsgebiet ohne Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern mitgebrachte Zigaretten die gleichen Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird. 3. 32003 L 0049: Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt geändert durch: - 32004 L 0076: Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 106) Es wird Bulgarien gestattet, die Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2003/49/EG bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden. Während dieser Übergangszeit darf der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, bis zum 31. Dezember 2010 10 % und in den darauf folgenden Jahren bis zum 31. Dezember 2014 5 % nicht überschreiten. 4. 32003 L 0096: Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), zuletzt geändert durch: - 32004 L 0075: Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100) a) Abweichend von Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG kann Bulgarien folgende Übergangszeiten anwenden: - bis zum 1. Januar 2011 für die Angleichung der nationalen Steuer auf als Kraftstoff genutztes unverbleites Benzin an die Mindesthöhe von 359 EUR je 1000 l. Der effektive Steuersatz auf als Kraftstoff genutztes unverbleites Benzin darf ab 1. Januar 2008 nicht weniger als 323 EUR auf je 1000 l betragen; - bis zum 1. Januar 2010 für die Angleichung der nationalen Steuer auf als Kraftstoff genutztes Gasöl und Kerosin an die Mindesthöhe von 302 EUR je 1000 l und bis zum 1. Januar 2013 an die Mindesthöhe von 330 EUR je 1000 l. Der effektive Steuersatz auf als Kraftstoff genutztes Gasöl und Kerosin darf ab 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR auf je 1000 l betragen. b) Abweichend von Artikel 9 der Richtlinie 2003/96/EG kann Bulgarien folgende Übergangszeiten anwenden: - bis zum 1. Januar 2010 für die Angleichung der nationalen Steuer auf für Fernheizungszwecke verwendete Kohle und Koks an die in Anhang I Tabelle C festgelegte Mindesthöhe der Besteuerung; - bis zum 1. Januar 2009 für die Angleichung der nationalen Steuer auf für andere als Fernheizungszwecke verwendete Kohle und Koks an die in Anhang I Tabelle C festgelegte Mindesthöhe der Besteuerung. Der effektive Steuersatz für die betreffenden Energieerzeugnisse darf ab 1. Januar 2007 nicht weniger als 50 % des jeweiligen gemeinschaftlichen Mindestsatzes betragen. c) Abweichend von Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG kann Bulgarien eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 für die Angleichung der nationalen Steuer auf Elektrizität an die in Anhang I Tabelle C festgelegte Mindesthöhe anwenden. Der effektive Steuersatz für Elektrizität darf ab 1. Januar 2007 nicht weniger als 50 % des jeweiligen gemeinschaftlichen Mindestsatzes betragen. [8] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). --------------------------------------------------