Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL:ANPASSUNG DER VERTRÄGE - TITEL II:SONSTIGE ANPASSUNGEN - Artikel 18
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0210 - 0210
Artikel 18 (1) Artikel 314 Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: "Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich." (2) Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung: "Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich." (3) Artikel 53 Absatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung: "Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, estnischer, finnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.". --------------------------------------------------