Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL IV — ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel IV-447
Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0191 - 0191
Artikel IV-447 Ratifikation und Inkrafttreten (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. --------------------------------------------------