Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL IV — ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel IV-439
Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0187 - 0187
Artikel IV-439 Übergangsbestimmungen für bestimmte Organe Die Übergangsbestimmungen zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, zur Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat, einschließlich in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Europäischen Rates oder des Rates an der Abstimmung teilnehmen, und zur Zusammensetzung der Kommission, einschließlich des Außenministers der Union, sind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union enthalten. --------------------------------------------------