12004V421

Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL III — DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION - TITEL VI — ARBEITSWEISE DER UNION - KAPITEL III — VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT - Artikel III-421

Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0181 - 0181


Artikel III-421

Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt.

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