Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL III — DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION - TITEL III — INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN - KAPITEL V — BEREICHE, IN DENEN DIE UNION BESCHLIESSEN KANN, EINE UNTERSTÜTZUNGS-, KOORDINIERUNGS- ODER ERGÄNZUNGSMASSNAHME DURCHZUFÜHREN - Abschnitt 5 — Allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung - Artikel III-283
Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0128 - 0128
Artikel III-283 (1) Die Union verfolgt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: a) Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; b) Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; c) Erleichterung des Zugangs zur beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; d) Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; e) Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. (2) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen. (3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels a) werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen; b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab. --------------------------------------------------