12004V083

Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL II — DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION - TITEL III — GLEICHHEIT - Artikel II-83

Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0046 - 0046


Artikel II-83

Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

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